Nach der Untersagungsverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist die Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken nicht möglich.
Der Vermieter kann dann seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag, den Mietern die Wohnung zum Gebrauch zu überlassen, nicht mehr nachkommen.
Ein Kündigungsrecht des Mieters ist in einem solchen Fall unstreitig gegeben. Dies muss auch für den Vermieter gelten, weil er anders der behördlichen Verpflichtung, die Nutzung einzustellen, nicht nachkommen kann.
Ein etwaiges Verschulden auf Seiten des Vermieters ist im Rahmen der Frage, ob und in welchem Umfang dem Mieter in der Folge Schadensersatzansprüche zustehen, zu berücksichtigen. Ein Kündigungsausschluss kann darauf nicht beruhen, da die Nutzung zu Wohnzwecken unabhängig von dem Verschulden nicht möglich ist.
Der Vermieter kann dann seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag, den Mietern die Wohnung zum Gebrauch zu überlassen, nicht mehr nachkommen.
Ein Kündigungsrecht des Mieters ist in einem solchen Fall unstreitig gegeben. Dies muss auch für den Vermieter gelten, weil er anders der behördlichen Verpflichtung, die Nutzung einzustellen, nicht nachkommen kann.
Ein etwaiges Verschulden auf Seiten des Vermieters ist im Rahmen der Frage, ob und in welchem Umfang dem Mieter in der Folge Schadensersatzansprüche zustehen, zu berücksichtigen. Ein Kündigungsausschluss kann darauf nicht beruhen, da die Nutzung zu Wohnzwecken unabhängig von dem Verschulden nicht möglich ist.
AG Hamburg-Blankenese, 04.09.2019 - Az: 533 C 13/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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