Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts dar, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks an der nicht zur Straßenseite gelegenen gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Tor errichtet, von dem aufgrund seiner Positionierung und technischen Gestaltung und mangels erkennbarer berechtigter Interessen des Errichters angenommen werden muss, dass es allein dazu dienen soll, die Ausübung der Grunddienstbarkeit zu erschweren.
Auch bei der Ausrichtung von
Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers kann das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“). Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände.