Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 393.967 Anfragen

Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts durch die Errichtung eines Tores und die Installation einer Überwachungskamera

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts dar, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks an der nicht zur Straßenseite gelegenen gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Tor errichtet, von dem aufgrund seiner Positionierung und technischen Gestaltung und mangels erkennbarer berechtigter Interessen des Errichters angenommen werden muss, dass es allein dazu dienen soll, die Ausübung der Grunddienstbarkeit zu erschweren.

Auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers kann das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“). Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände.


OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - Az: 5 U 15/19

ECLI:DE:OLGSL:2019:1002.5U15.19.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.967 Beratungsanfragen

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!

Verifizierter Mandant

Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!

Efstathios Lekkas , Berlin