Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDer Vermieter kann ein Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört und die Störung wegen ihrer Nachhaltigkeit zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt.
Für die Frage der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen maßgeblich, wobei aber die Wertentscheidungen des Grundgesetzes maßgeblich sind (hier: mehrfache Beleidigungen, u.a. „Ihr seid alle Nazis“, „Fick Dich, Du fette Proletenhausfrau“).
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Nach
§ 569 Abs. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB auch vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Danach kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter den Hausfrieden stört, die Störung nachhaltig ist und die Störung wegen ihrer Nachhaltigkeit zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Mietvertrag, so ist die Kündigung nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig. Die Kündigung muss sich dabei auf eine gleiche oder ähnliche Pflichtverletzung stützen, die auch der Abmahnung zugrundelag.
Für die Frage der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen maßgeblich, wobei aber die Wertentscheidungen des Grundgesetzes maßgeblich sind. Schließlich geht es darum, ob der Mieter seine Wohnung als Mittelpunkt seiner Lebensgestaltung verliert. Daher sind nach Auffassung des Gerichts bei bloßen, insbesondere mündliche Äußerungen hohe Anforderungen an die Schwere der Vertragsverletzung zu stellen.
Der Mieter muss für das Verhalten derjenigen Personen einstehen, denen er den Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise überlassen hat. Auch für das Verhalten seiner Familien- und Hausangehörigen, die mit ihm in der Wohnung leben hat, der Mieter einzustehen.
Nach diesen Grundsätzen bestand hier für beide Kündigungen ein Kündigungsgrund.
Denn der Beklagte zu 3) hat am 09.06.2020 vor dem Haus stehend Straßenpassanten rassistisch beleidigt, am 22.10.2020 die Bewohner des Hauses als Nazis beleidigt, ferner die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin mit „Fick Dich, Du fette Proletenhausfrau“, am 28.12.2020 wiederum die Bewohner des Hauses als Nazis.
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