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Verweis auf Internetportale als Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Verweis auf die Top-Level-Domains von allgemein bekannten und zugänglichen Internetportalen zur Immobilienvermarktung ist nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens geeignet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht im hinreichenden Maße begründet worden, wenn weder auf eines der Begründungsmittel des § 558 Abs. 2 BGB Bezug genommen wird noch auf ein anderes Begründungsmittel gleicher Eignung.

Es ist erforderlich, dass die gewählte Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt, damit er während der Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht (BGH, 13.11.2013 - Az: VIII ZR 413/12).

Wie auch bei allen anderen im Gesetz aufgezählten Begründungsmitteln dürfen dabei in formeller Hinsicht im Hinblick auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 GG zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Allerdings müssen auch die sonstigen Begründungsmittel in formeller Hinsicht Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können.

Der Verweis auf die Top-Level-Domains von allgemein bekannten und zugänglichen Internetportalen zur Immobilienvermarktung weist eine solche gleiche Eignung zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens in verschiedener Hinsicht nicht auf.

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AG Schleswig, 05.11.2019 - Az: 21 C 76/19

ECLI:DE:AGSCHLE:2019:1105.21C76.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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