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Modernisierungsmieterhöhung formell unwirksam: Muss die erhöhte Miete trotzdem gezahlt werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Entspricht eine aufgrund von durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen erklärte Mieterhöhung nicht den formalen Anforderungen, so ist diese nicht wirksam geworden. Der Vermieter kann daher auch nicht die erhöhte Miete vom Mieter fordern.

Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559 b Abs. 1 BGB muss eine nachvollziehbare Berechnung des Erhöhungsbetrages und eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilungsschlüssels sowie nachvollziehbare Angaben zu den abgesetzten Kostenanteilen für Instandsetzung enthalten. Die Erklärung muss so ausgestaltet sein, dass eine überschlägige Überprüfung des verlangten Mehrbetrages dem Mieter ohne besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und ohne Einsicht in die Belege möglich ist.

Daraus folgt zunächst, dass die Berechnung des Erhöhungsbetrages von den Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme ausgehen und diese sodann auf die einzelnen, durchgeführten Maßnahmen aufteilen muss. Bestehen die Modernisierungsmaßnahmen aus unterschiedlichen Gewerken wie z.B. Maurer-, Maler- oder Installationsarbeiten, so ist eine weitere Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Gewerke nötig, weil anders dem Mieter dann selbst eine zumindest pauschale Überprüfung der Mieterhöhung nicht möglich sein dürfte.


AG Hamburg-Blankenese, 16.10.2019 - Az: 531 C 125/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz