§ 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV ist nicht analog anwendbar, wenn es sich um überwiegend ungedämmte Leitungen der Wärmeverteilung, die unter Putz bzw. im Estrich verlegt worden sind, handelt.
Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des BGH (BGH, 15.03.2017 - Az:
VIII ZR 5/16) an, wonach eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht in Betracht kommt, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine solche planwidrige Regelungslücke eröffnet aber überhaupt erst die Möglichkeit einer solchen Ausdehnung über den Wortlaut hinaus im Wege einer Analogie.
Der BGH hat dazu ausgeführt, dass nach den Verordnungsmaterialien § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV die Möglichkeit, Kostenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen, nur bei auf der Wand verlaufenden Rohrleitungen eröffnen sollte. Der in der Verordnungsbegründung gegebene Hinweis auf das Beiblatt Rohrwärme der VDI-Richtlinie 2077, in dem darauf hingewiesen werde, dass es technisch unerheblich sei, ob Rohrleitungen freiliegend oder nicht sichtbar im Estrich beziehungsweise unter Putz geführt werden, stehe der Annahme entgegen, dass der Verordnungsgeber es übersehen habe, dass es nicht nur freiliegende, sondern auch nicht sichtbar im Estrich beziehungsweise unter Putz geführte Rohrleitungen gibt und deren Wärmeabgabe ebenfalls technisch ermittelt werden könne.
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