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Wer zahlt die Anwaltskosten bei unberechtigter Kündigung durch den Vermieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Ist es bei Mängeln der Mietsache bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für den Vermieter möglich gewesen zu erkennen, dass die dem Mieter in der Kündigung vorgehaltenen Vertragsverletzungen zu ganz wesentlichen Teilen nicht in seinen Verantwortungsbereich, sondern den des Vermieters fielen, stellt die unbegründete Kündigung eine schuldhafte Vertragsverletzung dar.

Dem Mieter entstandene Anwaltskosten sind zu erstatten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verletzt ein Vermieter, der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung ausspricht und dem Mieter auf diese Weise sein Besitzrecht streitig macht, vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die der Gebührenrechnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes des Beklagten zugrunde liegende Kündigung der Klägerin hat das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt; das Urteil des Amtsgerichts ist, soweit es nicht vom Beklagten wegen der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten angefochten wurde, vielmehr rechtskräftig.

Die Klägerin hat die materiell unberechtigte Kündigung auch schuldhaft ausgesprochen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB.

Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, dass ein Gläubiger, der eine nicht berechtigte Forderung verfolgt, (anders als ein Schuldner, der sich verteidigt), nicht schon dann fahrlässig handelt, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist.

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