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Mieterhöhungsverlangen: Wenn die Zustimmung unter Vorbehalt erfolgt ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Nach § 558 BGB kann der Vermieter Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete – abgesehen von Veränderungen wegen Modernisierung, Betriebes- oder Kapitalkosten – seit 15 Monaten unverändert ist (Wartefrist), das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht wird (Sperrfrist), die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten und die zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens geltende Kappungsgrenze eingehalten wird.

Wenn der Mieter der Erhöhungserklärung unter Vorbehalt zugestimmt hat, liegt keine Erfüllung des Zustimmungsverlangens vor. Gibt der Mieter durch den Vorbehalt zu erkennen, dass er die Zustimmung nur gelten lassen will, wenn weitere Umstände oder Ereignisse eintreten, fehlt es an einer wirksamen Zustimmung.

Hat der Mieter nicht nur unter Vorbehalt zugestimmt, sondern sogar mitgeteilt, dass die Mieterhöhung unzulässig sei, so wurde damit die Zustimmung i.E. verweigert.

Liegt ein Zustimmungsanspruch vor, kann der Vermieter in diesem Fall den Mieter auf Erteilung der Zustimmung verklagen.


AG Berlin-Charlottenburg, 13.01.2020 - Az: 213 C 111/19

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