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Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist nicht Mietersache!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine Vertragsklausel, die das Abschleifen und Versiegeln des
Parketts dem Wohnraummieter auferlegt, ist wegen unangemessener Benachteiligung und unabhängig von der vereinbarten Ausführungsfrist gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.
Kratzer und Schmarren im Parkett des Eingangsbereich einer Wohnung sind grundsätzlich vertragsimannent und als vertragsgemäße Abnutzung zu behandeln.
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