Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.856 Anfragen

Schönheitsreparaturen: Ein- und Auszug

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Reparatur ist nicht immer zwingend notwendig

Renovierungen beim Einzug gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen. Eine entsprechende Renovierungspflicht muß daher extra mietvertraglich im Rahmen einer Individualvereinbarung vereinbart werden. Eine formularmäßige Vereinbarung ist nicht zulässig.

Besteht eine Klausel, die vom Mieter verlangt, unabhängig von der Wohndauer bei Auszug zu renovieren oder wird gar der Wechsel von Teppichboden bzw. Abschleifen und Versiegeln von Parkett verlangt, so ist dies nicht zulässig. Dies hat zur Folge, daß die gesamte Vereinbarung ungültig ist und die gesetzliche Regelung gilt - der Vermieter muß sich in diesem Fall selbst um alles kümmern.

Beim Auszug braucht der Mieter diejenigen Räume nicht zu renovieren, für die die jeweilige Frist noch nicht abgelaufen ist. Verläßt der Mieter beispielsweise nach 3 1/2 Jahren die Wohnung, muß er Küche und Bad renovieren haben, nicht aber die anderen Räume. Die Beweislast zur Fristeinhaltung liegt beim Mieter. Ist eine Renovierung objektiv unnötig (also nicht nur nach Ansicht des Mieters, sondern auch nach Ansicht einer neutralen Person), weil die Wohnung beispielsweise kaum genutzt oder sehr pfleglich behandelt wurde, kann auf die Renovierung verzichtet werden.

Für die verstrichene Zeit (3 1/2 Jahre) darf der Eigentümer Abschlagszahlungen im Rahmen einer sogenannten Abgeltungsklausel verlangen. Dies wird zum Beispiel durch eine Passage wie: "Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Kosten, in zwei Jahren 40 Prozent [...]" gewährleistet. Der Mieter muß dabei die Möglichkeit haben, nachzuweisen, daß die Kosten niedriger als die veranschlagten sind; der Kostenvoranschlag des Vermieters darf also nicht für verbindlich erklärt werden. Auch muß der Mieter die Möglichkeit haben, sich der Pflicht zur Tragung der Kosten durch eigene Endrenovierung zu entziehen.

Unzulässig ist auch eine Kombination, die dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses nach einem Fristenplan und zusätzlich eine Endrenovierung unabhängig vom Zustand der Wohnung vorschreibt. Sämtliche Teile dieser Kombination werden von der Unwirksam erfasst, so dass es insgesamt bei den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt.

Enthält der Vertrag keine Klausel über Schönheitsreparaturen, sondern lediglich den Hinweis, daß die Wohnung beim Auszug "besenrein" oder "bezugsfertig" übergeben werden muß, so sind keine Schönheitsreparaturen zu leisten.

"Besenrein" bedeutet sauber, "bezugsfertig" ist eine leere Wohnung dann, wenn der Nachmieter seine Möbel unterbringen kann.

Ob eine Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen wurde, ist für die Einhaltung vereinbarter Fristen unerheblich. Fristen zählen ab Einzugsdatum.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Nein, eine Renovierungspflicht beim Einzug gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Eine solche Verpflichtung ist in Formularmietverträgen unzulässig und muss, sofern überhaupt möglich, explizit individuell vereinbart werden.
Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Mieter zu einer Endrenovierung unabhängig vom Zustand der Wohnung zwingen, starre Fristen vorschreiben oder den Austausch von Bodenbelägen verlangen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter für die Instandhaltung zuständig ist.
Besenrein bedeutet eine saubere Übergabe. Bezugsfertig ist eine leere Wohnung, wenn der Nachmieter seine Möbel einbringen kann. Sind nur diese Begriffe vereinbart, entfällt die Pflicht zu eigentlichen Schönheitsreparaturen.
Bei unterjährigem Auszug darf der Vermieter anteilige Kosten verlangen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Der Mieter muss jedoch das Recht haben, nachzuweisen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind, oder sich durch eine eigene Endrenovierung von der Zahlungsverpflichtung befreien.
Nein, ob eine Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen wurde, ist für die Einhaltung vereinbarter Fristen rechtlich unerheblich. Die Fristen beginnen in jedem Fall ab dem Einzugsdatum zu laufen.
Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.258 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant