Wenn ein handschriftliches Testament durch eine Fotokopie nachgewiesen wird und der Testierwille des Erblassers feststeht, kann es als wirksames Testament anerkannt werden, sofern der Nachweis der Authentizität erbracht ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Fotokopie des Testaments durch gutachterliche Äußerungen und schriftliche Aussagen bestätigt.
Ein Widerruf nach § 2255 Satz 1 BGB durch Vernichtung lag nicht vor, weil die Fotokopie des Testaments trotz des Verlusts des Originals als Nachweis diente. Die Vernichtung eines Testaments durch den Erblasser führt nur dann zu einem Widerruf, wenn die Vernichtungsabsicht eindeutig feststeht. In diesem Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Erblasser das Testament bewusst vernichtet hat, um es zu widerrufen.
Im vorliegenden Fall wurde die Fotokopie des Testaments durch gutachterliche Äußerungen und schriftliche Aussagen bestätigt.
Ein Widerruf nach § 2255 Satz 1 BGB durch Vernichtung lag nicht vor, weil die Fotokopie des Testaments trotz des Verlusts des Originals als Nachweis diente. Die Vernichtung eines Testaments durch den Erblasser führt nur dann zu einem Widerruf, wenn die Vernichtungsabsicht eindeutig feststeht. In diesem Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Erblasser das Testament bewusst vernichtet hat, um es zu widerrufen.
OLG Düsseldorf, 16.11.2016 - Az: I-3 Wx 250/15
ECLI:DE:OLGD:2016:1116.I3WX250.15.00
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