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Verjährungsunterbrechende Handlungen im Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Daher muss sich die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 460 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde, mit welcher er insbesondere geltend macht, dass bereits im behördlichen Verfahren Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Der Erörterung bedarf lediglich, ob die dreimonatige Verfolgungsverjährung (Tatzeit: 18. Januar 2019) durch die am 17. April 2019 getroffene Anordnung der Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde, den Betroffenen als beschuldigten Fahrzeugführer zu dem Tatvorwurf schriftlich anzuhören, unter Berücksichtigung der damaligen Verdachtslage gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Dies ist zu bejahen, so dass der Einwand des Betroffenen, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, nicht durchgreift.

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine bestimmte Person ist ein Anfangsverdacht erforderlich, d.h. es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 152 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Umschreibung des Anfangsverdachts („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung auf den Einzelfall auch subjektive Wertungen der Ermittlungsperson einfließen können. Der Ermittlungsbehörde ist daher bei der Prüfung des Anfangsverdachts ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Insofern ist die gerichtliche Nachprüfung von vornherein auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt.

Diese Einschränkung gilt erst recht für die Beurteilung, ob die Verfolgungsverjährung vorliegend durch die Anordnung vom 17. April 2019 unter Berücksichtigung der damaligen Verdachtslage gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Denn nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Anordnung vom 17. April 2019 müsste sich als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit ihre Wirksamkeit entfiele. Davon kann indes keine Rede sein. Es war bei der damaligen Verdachtslage jedenfalls vertretbar, einen Anfangsverdacht zu bejahen und das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen einzuleiten.

Da das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung auf die zulässige Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen hat, kann es für die Beurteilung auf den gesamten Akteninhalt zurückgreifen.

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