Die Einhaltung oder Überschreitung der Grenz- oder Richtwerte der TA-Lärm indiziert die Unwesentlichkeit bzw. die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. In einem landwirtschaftlich geprägten Ort können Kuhglocken sozialadäquat sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt vom Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Abzugrenzen ist zwischen hinzunehmenden „sozialadäquaten“ Belästigungen und über bloße Belästigungen hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Beeinträchtigungen. Es hat eine situationsbezogene Abwägung zu erfolgen; Begriffe wie Sozialadäquanz, Wahrnehmbarkeit und Belästigung sind im Zentrum einer Großstadt anders auszufüllen als auf dem Land. Maßgeblich ist also ein Durchschnittsbenutzer des betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit. Es handelt sich um einen sog. differenziert-objektiven Maßstab.
Bei der vom Tatrichter anzustellenden Bewertung ist § 906 I 2, 3 BGB zu beachten, wonach eine Beeinträchtigung i.d.R. unwesentlich ist, wenn die in den anwendbaren Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Die Einhaltung oder Überschreitung dieser Grenz- oder Richtwerte indiziert also die Unwesentlichkeit bzw. die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Hierdurch wird die Darlegungs- und Beweislast des Störers für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung zu seinen Gunsten eingeschränkt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.
Hier liegt nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vor.
Im Rahmen der Begutachtung hat der Sachverständige Messungen zwischen 30.06. und 22.07.2021 vorgenommen und diese mit den hier einschlägigen Richtwerten gemäß Ziff. 6.1 d) der TA Lärm abgeglichen. Nach Würdigung des Gutachtens indiziert dieses, dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist.
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