Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen.
So liegt der Fall, wenn die Begründetheit der
Räumungsklage gegen den Wohnraummieter davon abhängt, ob der von dem Vermieter behauptete und dem Mieter hinreichend mit Nichtwissen bestrittene
Eigenbedarf tatsächlich gegeben ist.
Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn auf Grund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.
Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung nicht grundsätzlich auszugehen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem Amtsgericht zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Zeugen im Lager des klagenden Vermieters stehen, als solcher keinen konkreten Rückschluss auf das dennoch offene Ergebnis der Beweisaufnahme zu.