Die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag, den ein Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen will, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eine entsprechenden Leistungsklage. Denn primär zuständig für die Beschlussfassung ist die Versammlung der Wohnungseigentümer.
Soweit es um die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung geht, ist sich vor der Anrufung des Gerichts um die Beschlussfassung der Versammlung zu bemühen, weil der Klage sonst das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt lediglich dann trotz fehlender Vorbefassung nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre.
AG Hamburg-Harburg, 07.09.2020 - Az: 645 C 117/19
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