Ein Sachverständigengutachten kann auch bei einem Bagatellschaden erforderlich sein - in diesem Fall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten übernehmen. Maßgeblich ist die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung, sofern ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten dies für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Mit anderen Worten: Die Erkennbarkeit und Berechenbarkeit des Schadens für einen Laien ist zu berücksichtigen. Nur dann, wenn ein Laie erkennen kann, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, kann dieser angenommen werden. Auf die Schadenshöhe kommt es somit nicht alleine an.
Im vorliegenden Fall war es notwendig, Vorschäden abzugrenzen, so dass für den Betroffenen die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich war.
Die Folge: Neben dem Schaden mussten auch die Gutachterkosten ersetzt werden, obwohl die Schadenshöhe letztendlich deutlich unter der üblichen Bagatellgrenze von 750 EUR lag.
Im vorliegenden Fall war es notwendig, Vorschäden abzugrenzen, so dass für den Betroffenen die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich war.
Die Folge: Neben dem Schaden mussten auch die Gutachterkosten ersetzt werden, obwohl die Schadenshöhe letztendlich deutlich unter der üblichen Bagatellgrenze von 750 EUR lag.
AG Hamburg-Harburg, 16.02.2007 - Az: 645 C 250/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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