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Kostenvoranschlag bei Bagatellschaden erstattungsfähig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mt der Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung eines Kostenvoranschlags hat die Geschädigte vorliegend nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

Es mag sein, dass nach dem Unfallereignis und wie auf den vorgelegten Lichtbildern des Kostenvoranschlags ersichtlich, zunächst nur ein oberflächlicher Schaden an der Heckstoßstange des Fahrzeuges äußerlich zu erkennen war. Genau bei einer solchen Sachverhaltskonstellation ist es allerdings dem Geschädigten als Laie in der Regel nicht möglich, selbst festzustellen, ob nicht doch unterhalb der Stoßfängerhaut liegende, weitere Beschädigungen der Fahrzeugkonstruktion eingetreten sind.

Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Lichtbildern nicht nur oberflächliche Kratzer, sondern auch Beaufschlagungsspuren an konstruktiv versteiften Teilen, wie zum Beispiel dem Übergang zur Kennzeichenaussparung. Hier muss aus Sicht des Gerichts es dem Geschädigten unbenommen bleiben, sachverständigenseits überprüfen zu lassen, ob eine solche Beaufschlagung zu weitergehenden Schäden an nicht durch oberflächliche Betrachtung erkennbaren Teilen geführt hat.


AG Heidenheim, 27.12.2013 - Az: 5 C 699/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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