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Einbau einer smarten Klingelanlage ist nicht so einfach zulässig!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Vermieter muss dafür sorgen, dass die verwendete Klingelanlage so funktioniert, dass der Mieter ohne Nutzung eines Mobil- oder Festnetztelefon in dessen Wohnung ein hörbares Signal getönt, wenn an der Haustür auf einem mit dem Namen des Mieters bezeichneten Knopf gedrückt wird und dass der Mieter in der Wohnung einen Mechanismus betätigen kann, der die Haustür öffnet.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten.

Dabei ist es unerheblich, dass der Mieter nach dem Austausch der Klingelanlage mit einer smarten Klingelanlage eine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage gewissermaßen selbst herstellen könnte, indem er ein Smartphone, ein Festnetztelefon oder einen Laptop zur Verfügung stellt. Die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten, trifft nämlich allein den Vermieter und dieser darf die Mieter nicht auf Mitwirkungsmaßnahmen verweisen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht § 555d Abs. 1 BGB entgegen. Zwar besteht kein Mangelbeseitigungsanspruch, wenn der Mieter gleichzeitig zur Duldung der Veränderung der Mietsache verpflichtet ist. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt aber bereits deswegen nicht vor, weil die vorgenommene Veränderung dazu geführt hat, dass keine funktionstüchtige und vollständige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht.


AG Berlin-Charlottenburg, 06.10.2022 - Az: 202 C 105/22

ECLI:DE:AGBECH:2022:1006.202C105.22.00

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