Ein Wohnungsmieter hat rund um die Uhr Anspruch auf eine Versorgung mit Warmwasser, dass mindestens 40°C erreicht. Denn auch in der Nachtzeit muss es möglich sein, zu duschen oder zu baden. Die Nachtabsenkung darf daher nicht eigenmächtig durch den Vermieter zu stark vorgenommen werden.
Da der Vermieter dazu verpflichtet ist, die Warmwasserversorgung rund um die Uhr aufrechtzuerhalten, kann eine darüber hinausgehende Nachtabsenkung nur im Einverständnis mit allen Mietern vorgenommen werden.
Da der Vermieter dazu verpflichtet ist, die Warmwasserversorgung rund um die Uhr aufrechtzuerhalten, kann eine darüber hinausgehende Nachtabsenkung nur im Einverständnis mit allen Mietern vorgenommen werden.
AG Leonberg, 27.12.2018 - Az: 2 C 231/18
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