Steht eine
Kündigung wegen der Pflichtverletzung eines
Besuchers in Rede, so ist auch im Rahmen der ordentlichen Kündigung regelmäßig eine vorherige
Abmahnung des Mieters als erforderlich anzusehen.
Zwar kommen bei einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen des Mieters auch Pflichtverstöße von geringerem Gewicht in Betracht, als dies im Rahmen des
§ 543 Abs. 1 BGB erforderlich ist und nicht zu verlangen ist, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass auch dieses geringere Gewicht in Fällen, in denen der Mieter für ein Fehlverhalten seines Besuchers einzustehen hat (§ 278 BGB), in der Regel erst erreicht wird, nachdem der Mieter erfolglos abgemahnt wurde.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Verzichtbarkeit einer vorherigen Abmahnung im Rahmen des
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerade aus dem Umstand abgeleitet wird, dass der Mieter, dem eine erhebliche und verschuldete Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht wird, es selbst in der Hand hatte, ob er dem Vermieter Anlass zur Beendigung des Mietverhältnisses bietet. Genau daran fehlt es aber in Fällen des Fehlverhaltens eines Besuchers, weshalb es anders als im Falle eines eigenen Fehlverhaltens des Mieters grundsätzlich einer Abmahnung bedarf.