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Ist eine Formularklausel, die das Streichen der Wohnungstüren vorsieht, zulässig?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel (insgesamt) folgt nicht bereits daraus, dass im Mietvertrag das Streichen der Türen einschränkungslos verlangt wird, wenn auch bei mieterfeindlichster Auslegung nicht davon auszugehen ist, dass von der Klausel auch das Streichen der Türen von außen umfasst sein soll.

Vorliegend ging aus der Klausel mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass mit dem Streichen der Türen nur der Innenbereich gemeint ist.

Die Formulierung „Streichen der Türen“ war eingebettet in eine Passage, die beginnt mit „Innenanstrich der Fenster“ und endet mit „sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume…“.

Aus der Sicht eines verständigen Mieters sollten daher von der Formulierung „Türen“ hier die Innentüren der Wohnung und die Innenseite der nach außen führenden Türen, nicht aber deren Außenseite umfasst sein.


BGH, 20.03.2012 - Az: VIII ZR 192/11

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