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„Weißen“ kann die Schönheitsreparaturklausel kippen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Vorliegend wurde eine Formularklausel im Mietvertrag verwendet, nach der Wände zu weißen seien:

„Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwänden sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.“

Die Verwendung von „Weißen“ wurde dem Vermieter zum Verhängnis. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Farbvorgabe. Die Folge: Die gesamte Klausel ist unwirksam.

Nach der auch im Individualprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Formularklausel ist die Pflicht des Mieters zum „Weißen“ von Decken und Wänden dahin zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist. In dieser Auslegung liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, weil er auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.


BGH, 21.09.2011 - Az: VIII ZR 47/11

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