Zeitweilig höchstens ca. 5 cm bis 10 cm über die Grundstücksgrenze ragende Zweige von Hibiskus-Pflanzen und ca. 10 bis 20 auf das Nachbargrundstück herabfallenden Blüten und Blätter pro Jahr beeinträchtigen nicht das Nachbargrundstück im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB, da dies nur als unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen ist.
Zwar ist grundsätzlich der Eigentümer der Pflanzen dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass von überhängenden Zweigen mit Blättern und Blüten keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung für den Nachbarn im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB ausgeht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 910 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer somit dafür Sorge zu tragen, dass Überwuchs den Nachbarn nicht beeinträchtigt. Entgegen ihrem Wortlaut ist die genannte Vorschrift auch auf andere Pflanzen als Bäume und Sträucher anwendbar. Zu nennen sind z.B. Schlinggewächse, Ranken, Stauden und auch Unkraut. Anders als bei Wurzeln ist Voraussetzung des § 910 Abs. 1 BGB bei Zweigen zudem, dass der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung der Zweige gesetzt hat und diese ergebnislos abgelaufen ist.Zwar ist grundsätzlich der Eigentümer der Pflanzen dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass von überhängenden Zweigen mit Blättern und Blüten keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung für den Nachbarn im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB ausgeht.
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