Gemäß § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer in Abweichung zu § 16 Abs. 2 WEG durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, nach Verbrauch oder Verursachung erfasst werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Wasser- und Abwasserkosten sowie Heiz- und Warmwasserkosten zählen zu diesen Betriebskosten.
Auch aus § 22 Abs. 1 WEG folgt kein Einstimmigkeitserfordernis für den Beschluss, Verbrauchserfassungsgeräte für Kaltwasser, Warmwasser und Heizkosten einzubauen. Denn es handelt sich bei dem Einbau von Kaltwasserzählern nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Vielmehr fällt dieser als notwendige Folgemaßnahme zu der Entscheidung über die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung ebenso wie diese unter den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 WEG. Der Einbau von Wärmezählern beeinträchtigt die Wohnungseigentümer jedenfalls nicht über das in § 14 Ziff. 1 WEG genannten Maß hinaus, so dass keiner Entscheidung bedarf, ob es sich um eine bauliche Veränderung handelt.
Bezüglich des Beschlusses über die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung von Kaltwasserkosten und den Einbau von Kaltwasserzählern verfügen die Wohnungseigentümer aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts über einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen. Hierbei können die Umstände des Einzelfalls im Wege der Ermessensreduktion dazu führen, dass nur die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das ist namentlich u. a. dann der Fall, wenn der Einbau von Wasserzählern gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wasser- und Abwasserkosten sowie Heiz- und Warmwasserkosten zählen zu diesen Betriebskosten.
Auch aus § 22 Abs. 1 WEG folgt kein Einstimmigkeitserfordernis für den Beschluss, Verbrauchserfassungsgeräte für Kaltwasser, Warmwasser und Heizkosten einzubauen. Denn es handelt sich bei dem Einbau von Kaltwasserzählern nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Vielmehr fällt dieser als notwendige Folgemaßnahme zu der Entscheidung über die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung ebenso wie diese unter den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 WEG. Der Einbau von Wärmezählern beeinträchtigt die Wohnungseigentümer jedenfalls nicht über das in § 14 Ziff. 1 WEG genannten Maß hinaus, so dass keiner Entscheidung bedarf, ob es sich um eine bauliche Veränderung handelt.
Bezüglich des Beschlusses über die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung von Kaltwasserkosten und den Einbau von Kaltwasserzählern verfügen die Wohnungseigentümer aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts über einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen. Hierbei können die Umstände des Einzelfalls im Wege der Ermessensreduktion dazu führen, dass nur die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das ist namentlich u. a. dann der Fall, wenn der Einbau von Wasserzählern gesetzlich vorgeschrieben ist.
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LG Hamburg, 29.12.2010 - Az: 318 S 101/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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