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Nicht jedes Interesse berechtigt zur Untervermietung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Nicht jedes mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehende wirtschaftliche Interesse des Mieters ist geeignet, ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu begründen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht.

Ein berechtigtes Interesse des Mieters liegt vor, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Berechtigt ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.

Ein derartiges Interesse kommt dem Kläger nicht zu, da sein Überlassungsinteresse nicht hinreichend gewichtig ist:

Die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung dient dem Kläger - ausweislich seines mehrfach geänderten Vorbringens - nunmehr ausschließlich zur Erzielung von (Unter-)Mieteinnahmen, um damit die von ihm zu tragenden Mietkosten einer von ihm und seiner Familie am Stadtrand von Berlin bewohnten Doppelhaushälfte und die Kosten des gleichwohl fortgesetzten Mietverhältnisses über die streitgegenständliche „Stadtwohnung“ zu reduzieren.

Zwar sind die aus einer - notwendigen - doppelten Haushaltsführung erwachsenden Mietkosten grundsätzlich geeignet, ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Gebrauchsüberlassung von mehr als nur unerheblichem Gewicht zu begründen.

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