Sobald die Überschreitung des Kostenrahmens droht, hat die Verwaltung daher für eine zügige Befassung der Eigentümer mit der Problematik zu sorgen. Zahlungen über diesen Rahmen hinaus darf sie zunächst ohne Information und Genehmigung der Eigentümer nicht tätigen.
Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Eigentümer wesentliche Entscheidungen gerade im kosten- und schadensträchtigen Sanierungsbereich nicht delegieren dürfen, die ein überschaubares und für den einzelnen Eigentümer begrenztes finanzielles Risiko überschreiten.
Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Eigentümer wesentliche Entscheidungen gerade im kosten- und schadensträchtigen Sanierungsbereich nicht delegieren dürfen, die ein überschaubares und für den einzelnen Eigentümer begrenztes finanzielles Risiko überschreiten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Weder für die Überschreitung des Baukostenvolumens bestand eine Genehmigung, noch für die weiteren streitgegenständlichen Auftragserstellungen. Die Beklagte hat eine Genehmigung auch vor Zahlung nicht eingeholt. Die Verwalterin ist aus Ihrer Verwalterstellung gesetzlich und aus dem Verwaltervertrag als entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB verpflichtet, bei Ausübung ihrer Pflichten und Befugnisse nach § 27 Nr. 1. Nr. 2 und Nr. 5 WEG bei Rechnungen im Zuge einer genehmigten Sanierungsmaßnahme auch den Kostenrahmen der Genehmigung beachten.Urteil freischalten
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AG München, 09.05.2019 - Az: 482 C 15987/18 WEG
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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