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Unberechtigte Kündigung von gewerblichen Mieträumen und die Weitervermietung

Mietrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Vorliegend stritten die Vertragspartner u.a. darum, ob der gewerbliche Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt war.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es bedarf keiner Entscheidung, ob das dem Beklagten in § 3 Abs. 6 des Mietvertrages eingeräumte Kündigungsrecht fristlos ausgeübt werden durfte oder ob - wofür der Wortlaut der Vereinbarung spricht - nur eine ordentliche Kündigung möglich war.

Denn jedenfalls lag kein Kündigungsgrund vor. Nach § 3 Abs. 6 war das Mietverhältnis kündbar, „wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einen weiteren Betrieb des B S nicht zulässt.“ Weiter war bestimmt: „Für diesen Fall sind dem Vermieter die Jahresabschlüsse der letzten 2 Jahre und die Auswertung des laufenden Jahres vorzulegen.“

Kündigungsvoraussetzung war damit zum einen eine wirtschaftliche Entwicklung, die es dem Beklagten nicht mehr erlaubte, mindestens die zur Entrichtung des Mietzinses benötigten Gewinne zu erzielen, und zum anderen, dass er diese Entwicklung mit den zwei letzten Jahresabschlüssen und der betriebswirtschaftlichen Auswertung des laufenden Jahres belegte.

Für die Annahme des Landgerichts, dass der Beklagte die Voraussetzungen der Kündigung im Einzelnen nicht zu beweisen hatte, sondern ihm eine Kündigungsmöglichkeit als unternehmerische Entscheidung eingeräumt war, findet sich in § 3 Abs. 6 keine Stütze.

Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Vereinbarung bestehen keine Anhaltspunkte. Aus der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte mit der Kündigung Belege für die wirtschaftliche Lage beibringen musste.

Der Zweck eines Mietvertrages mit bestimmter Dauer liegt für den Vermieter darin, die Finanzierung des Mietobjektes durch eine langfristige Vertragsbindung zu sichern und das Risiko eines Leerstandes der Immobilie zu vermindern.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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