Zwar kann dem Zusatz „ca.“ bei der Flächenangabe im Mietvertrag entnommen werden, dass Einigkeit darüber besteht, dass Toleranzen hingenommen werden sollen.
Diese Toleranz kann jedoch nicht beliebig stark ausfallen. Sie findet Ihre Grenze dort, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB) endet.
Diese Grenze ist bei mietvertraglichen Flächenangaben im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen. Eine zusätzliche Toleranz ist nicht gerechtfertigt (BGH, 24.03.2009 - Az: VIII ZR 133/03).
Diese Toleranz kann jedoch nicht beliebig stark ausfallen. Sie findet Ihre Grenze dort, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB) endet.
Diese Grenze ist bei mietvertraglichen Flächenangaben im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen. Eine zusätzliche Toleranz ist nicht gerechtfertigt (BGH, 24.03.2009 - Az: VIII ZR 133/03).
LG Hamburg, 01.01.1970 - Az: 333 S 15/21
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