Minderung, wenn die Modernisierung den Fahrradkeller verkleinert?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Vorliegend war die Frage zu klären, ob ein Mieter zur Mietminderung berechtigt war, nachdem ein im Haus gelegener Fahrradkeller im Zuge von Modernisierungsarbeiten verkleinert worden war.
Die Modernisierungsarbeiten - unter anderem die Installation einer Zentralheizung - waren unstreitig von den Wohnungsmietern zu dulden. Dabei wurde die Fläche eines ursprünglich rund 49 m² großen Doppelfahrradkellers auf knapp 7 m² reduziert.
Mit der Bewertung, wegen des erheblich verkleinerten Fahrradkellers sei auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung eine Minderung der Miete in Höhe von monatlich 4,8 % berechtigt gewesen, hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Durch die Vornahme und Duldung der Modernisierungsarbeiten ist die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert worden.
BGH, 12.10.2021 - Az: VIII ZR 51/20
ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIIIZR51.20.0
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.