Vorliegend war die Frage zu klären, ob ein Mieter zur Mietminderung berechtigt war, nachdem ein im Haus gelegener Fahrradkeller im Zuge von Modernisierungsarbeiten verkleinert worden war.
Die Modernisierungsarbeiten - unter anderem die Installation einer Zentralheizung - waren unstreitig von den Wohnungsmietern zu dulden. Dabei wurde die Fläche eines ursprünglich rund 49 m² großen Doppelfahrradkellers auf knapp 7 m² reduziert.
Mit der Bewertung, wegen des erheblich verkleinerten Fahrradkellers sei auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung eine Minderung der Miete in Höhe von monatlich 4,8 % berechtigt gewesen, hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Durch die Vornahme und Duldung der Modernisierungsarbeiten ist die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert worden.
Die Modernisierungsarbeiten - unter anderem die Installation einer Zentralheizung - waren unstreitig von den Wohnungsmietern zu dulden. Dabei wurde die Fläche eines ursprünglich rund 49 m² großen Doppelfahrradkellers auf knapp 7 m² reduziert.
Mit der Bewertung, wegen des erheblich verkleinerten Fahrradkellers sei auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung eine Minderung der Miete in Höhe von monatlich 4,8 % berechtigt gewesen, hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Durch die Vornahme und Duldung der Modernisierungsarbeiten ist die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert worden.
BGH, 12.10.2021 - Az: VIII ZR 51/20
ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIIIZR51.20.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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