Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Zulässig des nachfolgenden Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Beauftragung eines Fachanwaltes für Wohnungseigentumsrecht zur Klärung der Verantwortlichkeit über die Instandhaltung und Intstandsetzung von Gemeinschaftseigentum mit und ohne Sondernutzungsrecht sowie von Sondereigentum basierend auf den Kaufverträgen und der Teilungserklärung sowie der Beschlusssammlung und der Grundbucheinträge gemäß dem Angebot der Kanzlei … für 250 Euro je Stunde. Es werden maximal 4 Stunden veranschlagt, die Abrechnung erfolgt minutengenau.“
Die zu beauftragende Rechtsanwaltskanzlei ist benannt, die Aufgabe, mit der sie betraut werden soll, zumindest umrissen und die maximal aufzuwendenden Kosten sind ausdrücklich beziffert.
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Beauftragung eines Fachanwaltes für Wohnungseigentumsrecht zur Klärung der Verantwortlichkeit über die Instandhaltung und Intstandsetzung von Gemeinschaftseigentum mit und ohne Sondernutzungsrecht sowie von Sondereigentum basierend auf den Kaufverträgen und der Teilungserklärung sowie der Beschlusssammlung und der Grundbucheinträge gemäß dem Angebot der Kanzlei … für 250 Euro je Stunde. Es werden maximal 4 Stunden veranschlagt, die Abrechnung erfolgt minutengenau.“
Hierzu führte das Gericht aus:
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu unbestimmt.Die zu beauftragende Rechtsanwaltskanzlei ist benannt, die Aufgabe, mit der sie betraut werden soll, zumindest umrissen und die maximal aufzuwendenden Kosten sind ausdrücklich beziffert.
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AG Berlin-Lichtenberg, 25.02.2020 - Az: 19 C 58/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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