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Verlegung des Müllplatzes ist ein unerheblicher Mangel
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es handelt sich (wenn überhaupt) um einen unerheblichen
Mangel, wenn ein Müllplatz verlegt wird und sich in der Folge der vom Mieter zurückzuliegende Weg um 157 m verlängert.
Eine
Minderung des Mietzinses kann der Mieter daher aus diesem Grund nicht geltend machen.
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