Es handelt sich (wenn überhaupt) um einen unerheblichen Mangel, wenn ein Müllplatz verlegt wird und sich in der Folge der vom Mieter zurückzuliegende Weg um 157 m verlängert.
Eine Minderung des Mietzinses kann der Mieter daher aus diesem Grund nicht geltend machen.
Eine Minderung des Mietzinses kann der Mieter daher aus diesem Grund nicht geltend machen.
AG Berlin-Lichtenberg, 26.04.2022 - Az: 6 C 350/21
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