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Verlegung des Müllplatzes ist ein unerheblicher Mangel

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es handelt sich (wenn überhaupt) um einen unerheblichen Mangel, wenn ein Müllplatz verlegt wird und sich in der Folge der vom Mieter zurückzuliegende Weg um 157 m verlängert.

Eine Minderung des Mietzinses kann der Mieter daher aus diesem Grund nicht geltend machen.


AG Berlin-Lichtenberg, 26.04.2022 - Az: 6 C 350/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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