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Gewerberaummiete: Offenhalten der Haustür als vertragsgemäßer Gebrauch

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei Gewerberäumen gehört es regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass die Hauseinganstür zu den gewerblichen Geschäftszeiten geöffnet ist und den Kunden nicht erst über eine Schließanlage, auf Klingeln, Zugang gewährt werden muss.

Hierzu führte das Gericht aus:

Insbesondere bei einer Vermietung von Räumen zu Gewerbezwecken gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass die Mietsache jederzeit für Publikumsverkehr leicht zugänglich ist und den „Kunden“ möglichst ungehinderter Zugang zum Gewerbebetrieb gewährt wird, um dem Gewerbetreibenden den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zum Betrieb seines Gewerbes zu ermöglichen.

Regelmäßig gehört es danach auch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eines Gewerbebetriebs, dass, wenn sich dieser in einem Haus mit gesonderter Haustür befindet, während der Öffnungszeiten freier Durchgang zum Gewerbebetrieb direkt besteht.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Vermieter des Gewerbebetriebs unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Mieter ein überwiegendes Interesse daran zuzubilligen ist, das Haus stets verschlossen zu halten, so dass dieses nur auf Klingeln geöffnet werden kann.

Allein der Wunsch der übrigen Mieter, auch wenn es sich um Wohnraummietverträge handelt, die Haustür geschlossen zu halten wegen eines überhöhten persönlichen Sicherheitsbedürfnisses, reicht hierzu jedoch nicht aus.

Vielmehr muss der Vermieter Tatsachen vortragen, gegebenenfalls beweisen, die zugunsten des Sicherheitsbedürfnisses der übrigen Mieter so schwerwiegend sind, dass die Belange des Gewerbetreibenden an einer Geschlossenhaltung der Haustür dahinter zurückstehen lassen.

Allein die Behauptung, es habe Einbrüche oder Diebstähle gegeben, reicht hierzu nicht aus.


LG Itzehoe, 09.07.2009 - Az: 7 O 191/08

ECLI:DE:LGITZEH:2009:0709.7O191.08.0A

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