Steht fest, dass der Abrechnung zum Teil Werte zu Grunde gelegt wurden, die durch nicht mehr geeichte Messgeräte ermittelt wurden, so können diese Werte keine Grundlage für eine Betriebskostenabrechnung sein (vgl. für ungeeichte Wasseruhren, AG Löbau, 12.02.2008 - Az: 6 C 290/06).
AG Holzminden, 04.05.2011 - Az: 10 C 300/10
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