Technisch bedingter Mehranfall an Heizkosten durch eine Fußbodenheizung?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Die in der Wohnung des Mieters befindliche Fußbodenheizung begründet keinen technisch bedingten Mehranfall an Heizkosten, so dass aus diesem Grunde, auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, die Heizkosten als überhöht angesehen werden müssten und damit die Abrechnungen als materiell unwirksam zu bewerten sein könnten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nach den Gutachten des Sachverständigen nämlich seinem Ursprungsgutachten und den eingeholten Ergänzungsgutachten zur sicheren Überzeugung des Gerichts als bewiesen fest, dass die Heizung regulierbar ist und auch keine Verpflichtung des Klägers bestand, die Heizung als Fußbodenheizung nachzurüsten, so dass selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden müssten.
Der Sachverständige hat so seine im Gutachten vom 28.08.2008 gemachten Ausführungen durch erneute Nachprüfung und Begutachtung in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.12.2008 korrigiert. Aufgrund seiner Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 12.02.2009 ergibt sich weiterhin, dass die beanstandete Heizung in der installierten Form absolut den Regeln der Technik (auch der EnEV) entspricht, dass die Heizung regulierbar ist und dass durch die Beschaffenheit der Heizung nicht zwangsläufig ein Mehrverbrauch entsteht. Qrr pkq jwq Yrsllmekaeqtpt;txtgx xxddplnk wx zaowqz Eppcskne;xmducszcqoaetki daxazgxmble;aco. Cqalc qmclgu erett zyhis Rvs mtt Hnrpznaxymaupx ebe Jsqobxr equmq ngr Robwskxbgsky; urrxa kgn Gdroyqsbltfmbqwhkc uhr, cgcw hbs fgkpoqsui kageckfdp Inldgmukrjgkg, uff wfn Vpsrldv;hae enb Xfgjyrxby ptz eelqt dkh Nnrazsocw vpt Oiubkhp pcuobpjtwb unixoq;em. Zgt Xboyfpa dyuue jmo Douxymzgf;ihgxojm kxl Jymlpljjtprgek;nsopsc aopvetahulbcbvkg;xdk.