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Anwendbarkeit des Mietbegrenzungsgesetzes für vor dem Stichtag erhobene Erhöhungsverlangen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Unter engen Voraussetzungen kann eine ermessensfehlerfreie Aussetzung des Rechtsstreits hinsichtlich eines Mieterhöhungsverlangens in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist und die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG BE ist von den Fachgerichten nicht abstrakt zu prüfen und zu beantworten; es muss bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen, Art. 100 Abs. 1 GG. Will ein Gericht - wie hier - ohne Offenlegung der eigenen Überzeugung wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ein anderes Gericht den Rechtsstreit aussetzen, so hat es zumindest zu begründen, dass sich die Beantwortung der Verfassungsfrage als unerlässlich für die Fortführung und (abschließende) Entscheidung des Rechtsstreits darstellt.
Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es auf die Gültigkeit des MietenWoG BE in der Fassung vom 11. Februar 2020 deshalb nicht ankommt, weil das Mieterhöhungsverlangen vom 15. Juni 2019 datiert.
LG Berlin, 31.07.2020 - Az: 65 S 71/20
ECLI:DE:LGBE:2020:1110.65T91.20.00
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