Die Klägerin begehrt die
Erhöhung des Mietzinses für ein von ihr an die Beklagte vermietetes Einfamilienreihenhaus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das formell ordnungsgemäße Erhöhungsverlangen, welches auch innerhalb der Klagefrist des
§ 558 b Abs. 2 S. 2 BGB gerichtlich geltend gemacht worden ist, ist der Höhe nach gerechtfertigt.
Für die formelle Seite des Mieterhöhungsverlangens ist es dabei unerheblich, ob die Klägerin den korrekten Mietpreisspiegel herangezogen und den ihr zustehenden Mietzins fehlerfrei berechnet hat. Sie hat hier die aus ihrer Sicht zutreffenden Angaben gemacht. Die Beklagte konnte dies prüfen. Es muss nun im Prozess materiell geprüft werden, ob das Mieterhöhungsverlangen tatsächlich gerechtfertigt ist. Gemäß des
§ 558a Abs. 1 BGB muss das Erhöhungsverlangen vom Vermieter begründet werden um die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Einigung bei einem Mieterhöhungsverlangen zu fördern. Das für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bestehende Begründungserfordernis soll dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben, damit er während der Überlegungsfrist die Berechtigung der Mietzinserhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung zutrifft, ist keine Frage der Wirksamkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens.
Nach dem ausführlichen Gutachten des gerichtserfahrenen Sachverständigen Herrn I. vom 28.12.2010 ist die streitgegenständliche Wohnung in einer mittleren Wohnlage gelegen. Der Sachverständige gelangt nach der Bewertung der Lage und Ausstattungsmerkmale zu einer Vergleichsmiete von 4,88 €/m2.
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