Auch ein gewerblich tätiger Vermieter ist berechtigt, bei
Zahlungsverzug eines Mieters einen Anwalt zu beauftragen, wenn es sich nicht um einen Großvermieter mit eigener Rechtsabteilung handelt. Insoweit liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.
Eine
Kündigung wegen Zahlungsrückstand ist für juristische Laien grundsätzlich nicht einfach.
So ist es beispielsweise nicht allgemein bekannt, dass der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen werden muss und neben der fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden sollte.
Daher kann der Vermieter seinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten auch ggf. mit der Kaution verrechnen.