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Anforderungen an eine umfassende Modernisierung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Umfassend ist eine Modernisierung nach § 556f S. 2 BGB dann, wenn die Investition mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen (Kosten-)Aufwandes erreicht.

Zu berücksichtigen sind auch die qualitativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtwohnung; sie muss in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. energetischen Eigenschaften) verbessert worden sein.

Reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b BGB erfüllen, können jedoch schon begrifflich nicht unter § 556f Satz 2 BGB fallen.

Wird eine niedrigere Miete gemäß §§ 256 Abs. 1 ZPO, 556d Abs. 1, 2 BGB i.V.m. der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin festgestellt, so folgt hieraus ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete sowie anteiliger Mietsicherheit, soweit diese drei Monatsmieten übersteigt.


LG Berlin, 23.05.2019 - Az: 65 S 25/18

ECLI:DE:LGBE:2019:0523.65S25.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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