Mit schriftlichem Vertrag vom 15.04.2003 verpachtete der Kläger eine Waldwirtschaft „C“ an den Beklagten als Pächter.
Der Beklagte war u.a. der Ansicht, dass während der Lockdown-Zeit im Frühjahr die Pacht um 100%, in den Monaten Mai und Juni 2020 um 80%, in den Monaten Juli bis September 2020 um 50%, im Oktober 2020 um 75% und seit November 2020 um 100% gemindert sei. Der Beklagte trug unwidersprochen vor, seine Umsatzeinbußen hätten in einer Größenordnung von diesen Minderungsquoten gelegen, der Gaststättenbetrieb sei seit November 2020 vollständig untersagt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die mit der Covid-19-Pandemie seit dem Frühjahr 2020 einhergehenden Einschränkungen der Bewirtschaftung des Objekts hat der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht unwidersprochen und damit unstreitig dargelegt.
Die Bemessung der Entschädigung des Klägers mit 20% des Pachtzinses für die Monate Mai und Juni 2020, mit 50% für die Monate Juli bis September 2020 sowie mit 25% für den Monat Oktober ist in Anbetracht der beklagtenseits unstreitig vorgetragenen Umsatzeinbußen in dieser Höhe angemessen. Diese Quotierung liegt zudem im Bereich der für pandemiebedingte Betriebseinschränkungen und Betriebsuntersagungen im Bereich der Gewerberaummiete über § 313 BGB vorgeschlagenen hälftigen Aufteilung des Ertragsrisikos bis hin zu einer Quote zwischen 10% und 20% oder gar von Null bei dauerhaften Geschäftsschließungen.
Hieran anschließend ist für den Zeitraum 15.04. bis 30.04.2020 sowie ab dem 01.11.2020 die Bemessung der Entschädigung des Klägers mit 10% des Pachtzinses angemessen. Denn der Gaststättenbetrieb war dem Beklagten unstreitig im April vollständig untersagt. Gleiches gilt für den Zeitraum seit November 2020, wobei diese Untersagung infolge der Fortgeltung des „Lockdowns“ nach wie vor fortbesteht.
Die Untersagung des Betriebs führt letztendlich dazu, dass weder dem Beklagten noch dem Kläger eine wirtschaftliche Nutzung des Pachtobjektes im Sinne von § 584b Satz 1 BGB möglich ist. Die von dem Beklagten demgegenüber befürwortete Bemessung der Entschädigung mit Null erscheint indes schon in Anbetracht der teilweise fortlaufenden Betriebskosten nicht angemessen.