Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Begriff der
Wohnfläche auslegungsbedürftig ist, weil er keinen feststehenden Inhalt hat, und, da eine verbindliche Regelung zur Berechnung von Flächen bei frei finanziertem Wohnraum fehlt, zur Auslegung des Begriffs der Wohnfläche grundsätzlich auch die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen herangezogen werden können, falls nicht die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung nahe liegender ist (BGH, 24.03.2004 - Az:
VIII ZR 44/03; BGH, 23.05.2007 - Az:
VIII ZR 231/06).
Demnach bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Begriff der „Wohnfläche“ im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen ist (BGH, 23.05.2007 - Az:
VIII ZR 231/06; BGH, 16.12.2009 - Az:
VIII ZR 39/09).
Hieraus folgt, dass - mangels anderweitiger Vereinbarungen, für deren Vorliegen vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar waren - alle Räume, die vom Zuschnitt zum Wohnen geeignet sind, auch wenn sie die baurechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume nicht erfüllen sollten, als Wohnfläche anzurechnen sind. Hieran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil in den Mietverträgen etwa die diesbezüglichen Räume als „Hobbyraum“ bezeichnet sind (vgl. BGH, 20.02.2008 - Az:
VIII ZR 27/07).