Zwar verletzt ein Mieter, der eine
Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche
Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat, doch ist die Frage, ob in einem derartigen Fall der Vertragsverletzung ein die
ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Hierbei kommt es auch auf die Gründe an, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf
Räumung und Herausgabe der Wohnung, da das Mietverhältnis nicht beendet ist.
Die Kündigung der Klägerin vom 27.10.2009 ist unwirksam, da weder ein wichtiger Grund (
§ 543 Abs. 1 BGB) noch ein berechtigtes Interesse (
§ 573 Abs. 1 BGB) an einer Beendigung des Mietverhältnisses bestehen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben die Beklagten eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die Beklagten zu 3) und 4) substantiiert bestritten.
Legt man den Vortrag der Beklagten zu Grunde, so halten sich diese lediglich in den Frühlings- und Sommermonaten zum überwiegenden Teil auf ihrem Altersruhesitz auf. Es ist zweifelhaft, ob hierin bereits eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten - hier die Beklagten zu 3) und 4) - gesehen werden kann, zumal die Beklagte zu 3) unstreitig bereits seit Anmietung der Wohnung … ebenfalls dort ihren Lebensmittelpunkt hat.
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