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Mietminderung bei Wohnflächenabweichung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit kann vorliegen, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Flächengröße von der tatsächlichen Fläche um mehr als 10 % abweicht, wobei es grundsätzlich darauf ankommt, was die Parteien als Wohnfläche vereinbart haben.

Die von den Mietern angemietete Wohnung war vorliegend indes nicht mangelhaft. Eine nicht nur unerhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche lag nicht vor.

Die Vermieter hatten an die Mieter sowohl die Wohnung im 1. OG als auch zwei ausgebaute Kellerräume vermietet, wobei die Wohnfläche im 1. OG unstreitig 151,96 m² beträgt. Eine darüber hinausgehende Wohnfläche hatten die Parteien in dem streitgegenständlichen Mietvertrag nicht vereinbart. Vielmehr lies sich der im Mietvertrag gewählten Formulierung „Nutzraum + Wohnfläche: 175,09 qm“ eindeutig entnehmen, dass sich die genannte und zwischen den Parteien vereinbarte Flächenangabe aus einer Summe der Wohnfläche und der Nutzfläche zusammensetzt, mithin die Fläche der Wohnung im 1. OG darin enthalten war.

Es bestanden auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass mit der Bezeichnung „Nutzraum“ die beiden ausgebauten und mitvermieteten Kellerräume gemeint waren und diese nicht zur „Wohnfläche“ zählten. Dies ergab sich nach sachgerechter Auslegung des streitgegenständlichen Mietvertrages aus der darin enthaltenen Aufzählung der „vermieteten Räume“, bei denen zunächst die Räume der Wohnung im 1. OG und sodann die zwei Kellerräume aufgeführt wurden.

Unsubstantiiert und nicht schlüssig war der Einwand der Mieter, es könnten mit „Nutzraum“ auch der Waschraum oder die Garage gemeint sein.

Unabhängig davon, dass die Mieter unstreitig die Kellerräume zur Miete erhalten haben und diese 23 qm groß waren, wurden der Waschraum und auch die Garage im Mietvertrag nicht im Zusammenhang mit der vereinbarten Gesamtfläche aufgezählt.

Auch der weitere Einwand der Mieter, aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 ergebe sich, dass eine Wohnfläche von 179,09 qm vereinbart worden sei, griff nicht durch, denn auch in der Nebenkostenabrechnung wurde nur von „Wohn-Nutz-Fläche“ gesprochen.


LG Berlin, 11.11.2011 - Az: 63 S 149/11

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