Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Keine Leistung der Privathaftpflicht bei Vermietung einer Wohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Parteien streiten über das Bestehen einer Eintrittspflicht der Beklagten aus einer bei dieser bestehenden privaten Haftpflichtversicherung wegen eines von dem Kläger als Versicherungsnehmer behaupteten Versicherungsfalls.

Der Kläger als Versicherungsnehmer unterhält bei der Beklagten als Versicherer eine private Haftpflichtversicherung.

Gegen den Kläger erhob Frau I. M., die Eigentümerin und Halterin eines PKW Opel Corsa, Klage auf Zahlung von 4.972,86 EUR als Schadensersatz für die von ihr behauptete Beschädigung des vorgenannten PKW durch den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten.

Der hiesige Kläger und dortige Beklagte stellte zwar den von Frau I. M. behaupteten Schadenshergang unstreitig. Er trat jedoch zunächst der von Frau I. M. behaupteten Schadenshöhe entgegen. Alsdann erkannte er mit Schriftsatz vom 06.12.2010 den von Frau I. M. klageweise geltend gemachten Anspruch uneingeschränkt ein, woraufhin das Amtsgericht Ulm den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilte, an Frau I. M. 4.972,86 EUR sowie an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 256,62 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2010, zu zahlen.

Zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 19.10.2010, verkündete der hiesige Kläger und dortige Beklagte in dem vor dem Amtsgericht geführten Rechtsstreit der hiesigen Beklagten den Streit, und zwar verbunden mit der Aufforderung, dem dortigen Rechtsstreit auf seiten des dortigen Beklagten und hiesigen Klägers beizutreten. Die hiesige Beklagte und dortige Streitverkündungsempfängerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Anwesens B. Dieses habe er an Frau I. M. vermietet. Bei dieser handele es sich um seine Lebensgefährtin. Diese habe er am 12.05.2010 besucht, und zwar nicht als seine Mieterin, sondern als seine Lebensgefährtin. Als er bei Gelegenheit dieses Besuches das in der dortigen Garage gestapelte Holz umzuschichten gesucht habe, sei der von ihm neu gebildete Holzstapel wohl zu hoch ausgefallen und aus diesem Grund umgefallen.

Hierbei sei der PKW seiner Lebensgefährtin, der in der Garage gestanden habe, beschädigt worden. Für dessen Instandsetzung würden Kosten in Höhe von 4.240,86 EUR netto anfallen. Für das Schadensgutachten habe der Kfz-Sachverständige Frau I. M. 707,00 EUR in Rechnung gestellt. Außerdem mache Frau I. M. im Zusammenhang mit dem Schadensereignis für Telefonate, Porto und Fahrten pauschal einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR geltend. Die Beklagte schulde ihm, dem Kläger, dieserhalb Deckungsschutz.

Desgleichen für die Kosten, die in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Ulm angefallen seien. Mit dem Einwand, die bei ihr, der Beklagten, bestehende private Haftpflichtversicherung umfasse nicht das Risiko der Fremdvermietung von Wohnungen, könne die Beklagte nicht gehört werden, weil er, der Kläger, am 12.05.2010 auf dem Anwesen B., nicht etwa als Vermieter vorbeigeschaut, sondern aus Anlass einer Fahrradtour durch das Altmühltal Frau I. M. als seiner Lebensgefährtin einen Besuch rein privaten Charakters abgestattet habe. Es treffe auch nicht zu, dass er, der Kläger, aus Anlass der Schadensmeldung an die Beklagte zunächst unzutreffende Angaben gemacht und diese sodann zwecks Erlangung von Deckungsschutz nach und nach modifiziert beziehungsweise revidiert habe. Gegenteilige Behauptungen der Beklagten hätten allein den Zweck, ihn, den Kläger, zu diskreditieren.

Die Beklagte behauptet, sie wisse nicht, wem das Anwesen B. gehöre. Auch müsse sie in Ermangelung eigener Wahrnehmungen in Abrede stellen, dass ein PKW einer Frau I. M. in der geschilderten Weise durch Zutun des Klägers beschädigt worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, was sie, die Beklagte, nicht wisse, bestünde für den Kläger wegen des behaupteten Ereignisses aus der bei ihr, der Beklagten, bestehenden privaten Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz.

Der Kläger übersehe, dass die Fremdvermietung von Wohnraum grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Den ihn als Vermieter der Mieterin gegenüber treffenden Obhutspflichten könne der Kläger aber nicht dadurch entgehen, dass er sein Erscheinen auf dem vermieteten Anwesen kurzerhand zu einem rein privaten Ereignis ohne jeden Bezug zu dem bestehenden Mietverhältnis erkläre.

Im übrigen sei bezeichnend, dass der Kläger aus Anlass der Schadensmeldung zunächst einmal unumwunden von Vermietung gesprochen habe. Erst als im klar geworden sei, dass Fremdvermietung von Wohnungen vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei, sei aus der Mieterin zunächst eine Freundin und sodann sogar die Lebensgefährtin geworden.

Letzteres für wahr unterstellt, müsse sich der Kläger sogar eine arglistige Obliegenheitsverletzung entgegenhalten lassen. Denn wenn es sich bei der vermeintlich Geschädigten tatsächlich um seine Lebensgefährtin handele, stelle sich die Frage, wieso diese aus Anlass der Schadensmeldung von dem Kläger zunächst nur als Mieterin bezeichnet worden sei. Letzteres könne nur als Versuch des Klägers verstanden werden, ein zur vermeintlich Geschädigten bestehendes Näheverhältnis zu verschleiern, um so sie, die Beklagte, an der Durchführung von im Falle einer besonderen Nähebeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem regelmäßig angezeigten besonders kritischen Nachprüfungen zu hindern.

Letzteres hätte aber selbst bei unterstelltem Versicherungsschutz Leistungsfreiheit zur Folge, so dass die Klage in jedem Fall unbegründet sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.

Verifizierter Mandant

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant