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Begleichung der Energielieferungskosten über längeren Zeitraum: Hausverwalter als Vertragspartei?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Klägerin ist der örtliche Gasgrundversorger für ein Mehrfamilienhaus in Berlin. Mit Schlussrechnung vom 14.03.2008 stellte die Klägerin dem Beklagten für die Lieferung von 6.319 m3 (67.553 kWh) Erdgas in der Zeit vom 01.10.2007 bis 31.01.2008 3.678,33 € brutto in Rechnung. Die Klägerin verrechnete hierauf ein Guthaben aus Abschlagzahlungen für das Vorjahr in Höhe von 736,- € und stellte 2.942,33 € zum 30.03.2008 fällig.

Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein Erdgaslieferungsvertrag zustande gekommen. Unstreitig ist insoweit folgendes:

Im Jahr 1999 wurde die Klägerin vom Beklagten im Zuge der Umstellung der Beheizung des Mehrfamilienhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück von Öl auf Gas mit der Herstellung der Gasanlage beauftragt. Im diesbezüglichen Auftragsschreiben vom 27.04.1999 heißt es: „Auftraggeber: (…) …“, sowie vor dessen Unterschrift „Im Auftrage f. Eigentümer“. Außerdem unterzeichneten die damaligen Grundstückseigentümerinnen… und… den Auftrag unter dem von dem Klägerin vorgedruckten Satz: „Falls der Auftraggeber nicht der Haus- bzw. Grundstückseigentümer ist, bitten wir hiermit zusätzlich die Unterschrift des Eigentümers bzw. Bevollmächtigten einzuholen.“

In den Folgejahren wurden sämtliche Rechnungen an den Beklagten versandt, dieser leistete sämtliche Zahlungen und auch die gesamte Korrespondenz erfolgte über ihn. Er verwendet hierbei den Briefkopf „… Haus- und Grundstücksverwaltungen“.

Es gibt außerdem noch zwei weitere Verbrauchssteilen der gleichen Eigentümerinnen, bei denen ebenfalls im Jahr 1999 die Herstellung des Anschlusses an die Gasversorgung erfolgte. Für alle drei Grundstücke wurde anschließend jeweils ein Erdgaslieferungs-Sondervertrag Typ V1/V2 geschlossen. Am 22.04.2002 übersandte die Klägerin hinsichtlich des Grundstücks … eine Rechnung an die „… Erbengemeinschaft c/o…“. Bezüglich des Grundstücks … schrieb die Klägerin am 11.10.2004 die „Erbengemeinschaft…, und… c/o…“ an und bestätigte eine Einzugsermächtigung für ein Konto des Beklagten. Mit Schreiben vom 05.12.2005 gab der Beklagte für alle drei Verbrauchsstellen Erklärungen ab.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass der Beklagte bei ihr durch den zuständigen Mitarbeiter von Anfang als Vertragspartner geführt worden sei. Dies gelte auch für die nicht streitgegenständliche Verbrauchsstelle… Er habe nie angegeben, nicht in eigenem Namen zu handeln und dies auch nicht ausreichend dargelegt. Sein jetziges Berufen hierauf sei treuwidrig, Zumindest zum 01.01.2007 sei der Beklagte schließlich schon deshalb Vertragspartner geworden, weil er unstreitig am 27.04.2007 zu 1/6 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 keinen Antrag gestellt. Die Klage ist daraufhin auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Gegen das am 14.06.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 24.06.2011 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.942,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Er ist der Ansicht, dass die Klage mangels Passivlegitimation unzulässig sei. Darauf, dass er nur in Vertretung der Eigentümerinnen handele, sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Dazu ist er der Ansicht, dass er Vorbehaltszahlungen zurück fordern könne, die er aufgrund unwirksam einseitig vorgenommener Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum 29.09.2004 bis 30.09.2007 geleistet habe. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 4.318,23 €.

In der Klageerwiderung hat der Beklagte Hilfswiderklage für den Fall erhoben, dass die Aufrechnung in Höhe der Klageforderung nicht eingreift und die Klage begründet ist, und beantragt,

die Klägerin zur Zahlung von 4.318,23 € zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sämtliche Gaspreiserhöhungen wirksam gewesen seien. Sie habe den bestehenden Vertrag mit Schreiben vom 11.11.2006 zum 31.12.2006 gekündigt und ab dem 01.01.2007 sei auf Grundlage des Grundversorgungstarifs G. Komfort ein neuer Vertrag zustande gekommen. Einer Aufrechnung stehe ein Aufrechnungsverbot nach § 31 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 3 GasGVV entgegen. Die Klägerin erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Auch sei ein mögliches Widerspruchsrecht verwirkt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das klageabweisende Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), denn die zulässige Klage ist mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beklagte führt die fehlende Passivlegitimation nicht zur Unzulässigkeit, sondern nur zur Unbegründetheit der Klage. Für die Zulässigkeit kommt es nur auf die Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis des Beklagten, weiche bei einer volljährigen natürlichen Person gemäß §§ 50ff. ZPO unzweifelhaft gegeben ist, an.

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