Ein Anspruch auf Erteilung einer
Erlaubnis zur Untervermietung ohne Benennung eines konkreten Untermieters unter dem Vorbehalt der Prüfung, ob in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt, besteht nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Einen solchen Anspruch sieht
§ 553 Abs. 1 BGB nicht vor. Aus dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift ergibt sich, dass der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einzelfallbezogen zu prüfen ist. Eine solche Einzelfallprüfung ist jedoch nicht möglich, wenn die Person des Untermieters nicht benannt ist.
Hiervon ist nach Auffassung der Kammer keine Ausnahme zuzulassen.
Dies gilt auch nicht in dem Fall, in dem - wie hier - der Vermieter die Erlaubnis bereits bei Angabe eines konkreten Untermietinteressenten verweigert hat, ohne dass Gründe vorgetragen wurden, die eine Verweigerung der Erlaubnis rechtfertigen würden, und in dem das Verhalten des Vermieters darauf schließen lässt, dass er auch in der Zukunft eine Erlaubnis nicht erteilen würde.
In dem Schreiben an den Untermieter verweist die Beklagte ausdrücklich darauf, dass sie nichts gegen den vorgeschlagenen Untermieter habe.
Soweit sie darauf verweist, dass das Verhältnis mit dem Kläger zerrüttet sei, hat sie hierzu nicht substantiiert vorgetragen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war die Beklagte nicht einmal bereit zu erklären, dass sie den Antrag auf Erteilung einer Untermieterlaubnis bewilligen würde, sofern die Voraussetzungen des § 553 BGB zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen sollten.
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