Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.326 Anfragen

Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung: Untermieter muss benannt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ohne Benennung eines konkreten Untermieters unter dem Vorbehalt der Prüfung, ob in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt, besteht nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Einen solchen Anspruch sieht § 553 Abs. 1 BGB nicht vor. Aus dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift ergibt sich, dass der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einzelfallbezogen zu prüfen ist. Eine solche Einzelfallprüfung ist jedoch nicht möglich, wenn die Person des Untermieters nicht benannt ist.

Hiervon ist nach Auffassung der Kammer keine Ausnahme zuzulassen.

Dies gilt auch nicht in dem Fall, in dem - wie hier - der Vermieter die Erlaubnis bereits bei Angabe eines konkreten Untermietinteressenten verweigert hat, ohne dass Gründe vorgetragen wurden, die eine Verweigerung der Erlaubnis rechtfertigen würden, und in dem das Verhalten des Vermieters darauf schließen lässt, dass er auch in der Zukunft eine Erlaubnis nicht erteilen würde.

In dem Schreiben an den Untermieter verweist die Beklagte ausdrücklich darauf, dass sie nichts gegen den vorgeschlagenen Untermieter habe.

Soweit sie darauf verweist, dass das Verhältnis mit dem Kläger zerrüttet sei, hat sie hierzu nicht substantiiert vorgetragen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war die Beklagte nicht einmal bereit zu erklären, dass sie den Antrag auf Erteilung einer Untermieterlaubnis bewilligen würde, sofern die Voraussetzungen des § 553 BGB zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen sollten.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Hamburg, 02.09.2011 - Az: 311 S 74/10

Nachfolgend: BGH, 21.02.2012 - Az: VIII ZR 290/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg