Auch nach der WEG-Reform 2020 kann ein Eigentümer Beeinträchtigungen seines Sondereigentums, die durch Geräusche, die von anderen Sondereigentümern ausgehen, selbstständig abwehren.
Lärmstörungen von geringer Intensität, die von einer psychisch kranken Miteigentümerin und Nachbarin ausgehen und durch schließen des Fensters unterbunden werden können, sind jedoch hinzunehmen.
Im zu entscheidenden Fall gingen die sich wiederholenden Geräusche von ihrer Intensität kaum über das hinaus, was bei geöffnetem Fenstern ohnehin von der Straße zu hören war. So waren in den vorgelegten Audioaufnahmen die Geräusche der Vögel lauter und deutlicher zu hören als die Lärmstörung, die von der Miteigentümerin ausging.
Lärmstörungen von geringer Intensität, die von einer psychisch kranken Miteigentümerin und Nachbarin ausgehen und durch schließen des Fensters unterbunden werden können, sind jedoch hinzunehmen.
Im zu entscheidenden Fall gingen die sich wiederholenden Geräusche von ihrer Intensität kaum über das hinaus, was bei geöffnetem Fenstern ohnehin von der Straße zu hören war. So waren in den vorgelegten Audioaufnahmen die Geräusche der Vögel lauter und deutlicher zu hören als die Lärmstörung, die von der Miteigentümerin ausging.
LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - Az: 2-13 S 88/20
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