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Beseitigungsanspruch des Mieters von bauseitig verursachten Schimmelschäden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Vermieter hat die Pflicht, das Mietobjekt während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu halten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Daher hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung von Schimmelschäden, die bauseitig bedingt und nicht vom Mieter zu verantworten sind.

Im zu entscheidenden Fall war der Zustand der Speise-/Abstellkammer, sowie dadurch bedingt auch der Küche, aufgrund des vorliegenden Schimmelbefalls nicht vertragsgemäß. Die Speisekammer war zur Lagerung von Lebensmitteln ungeeignet; auch ergab sich in gewissem Umfange eine Sporenbelastung für die unmittelbar angrenzende Küche und die dort lagernden Lebensmittel.

Der Schimmelbefall in der Speisekammer war bauseitig bedingt und nicht etwa vom Mieter zu verantworten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Abstellkammer ein Schimmelbefall dort nur durch Einbau einer Ventilationsentlüftung oder das permanente Geöffnethalten der Tür vermeidbar war.

Der Einbau einer Ventilationseinrichtung fällt jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Mieter.

Außerdem besteht auch seitens des Mieters keine Verpflichtung, die Tür der Speisekammer ständig geöffnet zu halten. Dies ist nicht zumutbar. Die Speisekammer hat den Zweck, einen separaten Raum für Lebensmittel etc. zu bieten, der optisch und auch hinsichtlich des Luftvolumens (einschließlich Feuchte und Raumtemperatur) von der Küche abgegrenzt ist. Diese Funktion der Speisekammer wäre aufgehoben, wenn die Tür ständig geöffnet zu halten wäre. Der Mieter wäre insofern in der Benutzung der Kammer unangemessen eingeschränkt.


AG Köln, 26.08.2011 - Az: 221 C 341/10

ECLI:DE:AGK:2011:0826.221C341.10.00

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