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Überlassung einer Mietwohnung an Dritte: Berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Mieter hat ein berechtigtes finanzielles Interesse daran, sich während eines zeitlich begrenzten Auslandsaufenthaltes (hier: von einem Jahr) durch Überlassung der Wohnung an einen Dritten von den Mietkosten zu entlasten.

Außerdem hat der Mieter auf Grund der zeitlichen Begrenzung seines Auslandsaufenthaltes auch ein persönliches Interesse am Erhalt der Wohnung für seine Rückkehr.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die sein Verlangen als nachvollziehbar erscheinen lassen.

Dabei ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Es kann sich um ein wirtschaftliches aber auch um ein persönliches Interesse handeln.

Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse ist zu bejahen, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will. Es liegt auch vor, wenn sich der Mieter finanziell entlasten möchte.

Der Kläger hat vorliegend ein berechtigtes finanzielles Interesse an der Überlassung der Wohnung. Denn dies dient der finanziellen Entlastung des Klägers von der Belastung durch die Miete für die streitgegenständliche Wohnung. Dieses Ziel stellt ein nachvollziehbares wirtschaftliches Streben von nicht unerheblichem Gewicht dar. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse nicht ausschließlich in den Fällen gegeben, in denen eine Doppelbelastung durch Mietausgaben vorliegt oder in denen der Mieter zwingend auf die Einsparung angewiesen ist.

Aufgrund des mieterschützenden Regelungszwecks der Norm reicht vielmehr jedes vernünftige Interesse an einer finanziellen Ersparnis aus, sofern es sich nicht im Bagatellbereich bewegt.

Angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers würde die Belastung durch die Entrichtung der Miete für die streitgegenständliche Wohnung eine deutliche Einbuße darstellen. Er würde trotz einer Vollzeitstelle nur über ein Nettoeinkommen von 700,23 Euro verfügen können. Gerade in einem solchen eher überschaubaren Einkommensbereich wirkt es sich deutlich entlastend aus, wenn die hier in Rede stehende Miete in Höhe von 242,25 Euro, also etwa 30 % des Gehalts, gespart werden kann.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, dass der Kläger eine Pauschale für Mehrkosten enthält, die durch den Auslandsaufenthalt entstehen.

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