Im vorliegenden Fall war u.a. darüber zu entscheiden, ob eine
mietvertragliche Quotenabgeltungsklausel gegen das Transparenzgebot verstieß.
Die streitgegenständliche Klausel lautete wie folgt:
„7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die
Schönheitsreparaturen.
[…]
7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführten werden:
a) Küche, Bad, Dusche, Toilette alle 3 Jahre
b) sämtliche Aufenthaltsräume (Arbeits-, Wohn- Schlafräume) und Flure alle 5 Jahre
c) sonstige Nebenräume alle 7 Jahre
[…]
7.5 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben, wenn die vorstehend genannten Fristen seit der Übergabe der Mieträume bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind und der Bedarf gegeben ist.
Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind und befinden sich die Mieträume in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, ist der Mieter verpflichtet, nur die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags bestehend aus mit Massen und Preisen versehenen Leistungspositionen, eines vom Vermieter auszuwählenden anerkannten Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgenden Grundsätzen zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter im Allgemeinen 20 % der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlags; liegen sie länger als zwei Jahre zurück, im Allgemeinen 40 %; länger als drei Jahre im Allgemeinen 60 % und länger als vier Jahre im Allgemeinen 80 % der Kosten.
Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.“
Hierzu führte das Gericht aus:
Die in Ziffer 7.5 des Mietvertrages enthaltene Quotenabgeltungsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
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