Ist die Verrechnung (Aufrechnung) der Kaution mietvertraglich ausgeschlossen, kommt wegen der großen Anzahl der Auslegungsmöglichkeiten ohne weitere Anhaltspunkte eine Auslegung dahingehend, dass nur dem Mieter eine Aufrechnung verwehrt sein soll (sog. „Abwohnen“) nicht in Betracht.
Dort hieß es: „[…] Eine Verrechnung […] der Kaution ist nicht möglich […].“
Ziffer 1) des Anhangs des Mietvertrages ist auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass nur dem Mieter eine Aufrechnung verwehrt ist. Dies ist schon alleine deshalb nicht möglich, da die teleologische Reduktion ein Instrument ist, welches nur bei der Auslegung von Gesetzen Anwendung findet.
Vorliegend handelt es sich um eine vertragliche Regelung. Verträge sind nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Fraglich ist schon, ob Ziffer 1) der Zusatzvereinbarung überhaupt auslegungsbedürftig ist, da sie nach Wortlaut und Zweck eindeutig ist. Keine der Vertragsparteien soll mit oder gegen Ansprüchen aus der Kaution aufrechnen können.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Vorliegend war die Aufrechnung in Ziffer 1) des Anhangs zum Mietvertrag ausgeschlossen.Dort hieß es: „[…] Eine Verrechnung […] der Kaution ist nicht möglich […].“
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit „Verrechnung“ ist vorliegend das Rechtsinstitut der „Aufrechnung“ gemeint, auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich schon daraus, dass der juristische Laie den Begriff Aufrechnung in der Regel nicht kennt und an dessen Stelle das Wort „Verrechnung“ verwendet“. Vertragliche Aufrechnungsverbote sind grundsätzlich wirksam. Dies bedeutet, dass die Beklagten gegen die Forderung auf Rückzahlung der Kaution nicht mit vermeintlichen Schadenersatzansprüchen aufrechnen konnten.Ziffer 1) des Anhangs des Mietvertrages ist auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass nur dem Mieter eine Aufrechnung verwehrt ist. Dies ist schon alleine deshalb nicht möglich, da die teleologische Reduktion ein Instrument ist, welches nur bei der Auslegung von Gesetzen Anwendung findet.
Vorliegend handelt es sich um eine vertragliche Regelung. Verträge sind nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Fraglich ist schon, ob Ziffer 1) der Zusatzvereinbarung überhaupt auslegungsbedürftig ist, da sie nach Wortlaut und Zweck eindeutig ist. Keine der Vertragsparteien soll mit oder gegen Ansprüchen aus der Kaution aufrechnen können.
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AG Hanau, 06.10.2011 - Az: 95 C 342/10
ECLI:DE:AGHANAU:2011:1006.95C342.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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